Rechtsmittelfähigkeit der gerichtlichen Billigung eines Vergleichs in Kindschaftssachen

Amtliche Leitsätze:

1. Eine Umgangsregelung nach § 156 Abs. 2 FamFG bedarf der anschließenden familiengerichtlichen Billigung durch Beschluss (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 214, 31).

2. Gegen den Billigungsbeschluss ist die Beschwerde statthaft. Dabei ist auch ein Elternteil, der der Umgangsregelung zugestimmt hat, zur Beschwerde befugt.

BGH, Beschluss vom 10.7.2019 – XII ZB 507/18