Voraussetzungen des Entzugs von Teilen der elterlichen Sorge

Orientierungssatz:

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit dürfen Teile der elterlichen Sorge nur insoweit entzogen werden, als es zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung erforderlich ist. Die Entziehung eines Sorgerechtsbereichs nach §§ 1666, 1666a Abs. 2 BGB setzt voraus, dass in diesem Bereich für die Kinder ein konkretes Handlungsbedürfnis besteht. Reine Praktikabilitätserwägungen können die Entziehung von Sorgerechtsbereichen nicht rechtfertigen.

OLG Schleswig (10. Senat), Beschluss vom 16.4.2019 – 10 UF 13/19