Amtlicher Leitsatz:
Ein Ehevertrag betrifft nur die Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten und ist von der Scheidungsfolgenvereinbarung zu trennen, die kein gesetzlich ausdrücklich vorgesehenes, typisiertes Rechtsgeschäft ist, sondern eine Verbindung mehrerer und i.d.R. verschiedene Beurkundungsgegenstände betreffender Verträge, deren Bewertung sich nach den allgemeinen Vorschriften des GNotKG und nicht wie der Ehevertrag nach § 100 GNotKG richtet.
LG Düsseldorf (25. Zivilkammer), Beschluss vom 12.7.2019 – 25 T 555/16