Amtliche Leitsätze:
1. In Anlehnung an die gesetzgeberische Wertung des § 1618 Satz 4 BGB ist ein wichtiger Grund in den Fällen der öffentlich-rechtlichen Änderung des Familiennamens von Kindern aus geschiedenen Ehen gegeben, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 20.2.2002 – 6 C 18/01, BVerwGE 116, 28).
2. Für Kinder, deren Eltern nicht verheiratet waren, ist die Interessenlage keine andere, so dass auch bei ihnen dieselben Maßstäbe anzuwenden sind.
3. Die fortwährende Erinnerung an – aus Sicht der Kinder – dramatische Geschehnisse im Zusammenhang mit der endgültigen Trennung der Eltern kann im Einzelfall eine erhebliche seelische Belastung darstellen, die als wichtiger Grund eine Namensänderung zum Wohl des Kindes rechtfertigt.
OVG Koblenz (7. Senat), Urteil vom 6.5.2019 – 7 A 10074/19.OVG