Amtliche Leitsätze:
1. Im Rahmen der Prüfung nach § 1772 Abs. 1 S. 2 BGB, ob überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden einer Volljährigenadoption mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption entgegenstehen, ist der Wegfall eines möglichen Elternunterhaltsanspruchs durch das Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses nicht allein bestimmend, sondern nur neben anderen Umständen des Einzelfalles zu berücksichtigen.
2. Für die Annahme, dass insbesondere wirtschaftliche Interessen des leiblichen Elternteils einer Volladoption nicht entgegenstehen, müssen nicht notwendiger Weise die strengen tatbestandlichen Voraussetzungen einer Verwirkung des Elternunterhaltsanspruchs gem. § 1611 Abs. 1 S. 1 BGB erfüllt sein.
OLG Frankfurt a. M. (1. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 24.6.2019 – 1 UF 178/18