Amtliche Leitsätze:
1. Der Unterhaltsbedarf der nichtehelichen Mutter bemisst sich nach ihren Einkünften vor der Geburt des Kindes.
2. Der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter wird durch die Leistungsfähigkeit des nichtehelichen, nicht betreuenden Vaters begrenzt. Diese Begrenzung findet nicht nur durch den angemessenen Selbstbehalt statt, den der nichteheliche Vater verteidigen darf, sondern auch durch den Halbteilungsgrundsatz.
3. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs ist in Anwendung des Art. 3 GG außerdem grundsätzlich durch die Höhe des Unterhaltsanspruchs begrenzt, den eine eheliche Mutter geltend machen könnte.
4. Bei der deswegen anzustellenden vergleichenden Berechnung (Kontrollberechnung) ist der vergleichend herangezogene Unterhaltsanspruch einer ehelichen Mutter unter Heranziehung aller dort anerkannten Kriterien zu ermitteln. Das gilt besonders für die Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus (1/7) und die Geltendmachung steuerlicher Vorteile (begrenztes Realsplitting).
5. Aus dem Gleichheitsgrundsatz folgt nur bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Höhe nach eine Begrenzung auf das, was eine eheliche Mutter fordern könnte. Im Hinblick auf eine etwaige Verwirkung kommt dagegen eine Anwendung der Vorschriften für Eheleute nicht in Betracht.
6. Insbesondere ist § 1579 BGB nicht anwendbar, weil hier § 1611 BGB eine spezielle Regelung mit einem strengeren Maßstab enthält. Das Zusammenleben mit einem (neuen) Partner kann daher weder in analoger Anwendung des § 1579 Nr. 2 BGB noch in wertender Betrachtung über § 1611 BGB die Annahme einer Unterhaltsverwirkung rechtfertigen, wenn nicht andere Verfehlungen im Sinne des § 1611 BGB auf eine grobe Unbilligkeit schließen lassen.
7. Bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens im Sinne des § 243 FamFG können materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche der Kinder gegen ihre beiden Eltern so Berücksichtigung finden, dass eine Kostenauferlegung zu ihren Lasten ganz unterbleibt, wenn beide Eltern selbst am Verfahren beteiligt sind. Die durch den Streitgegenstand Kindesunterhalt entstehenden Kosten können dabei in der Kostenentscheidung anteilig den Eltern auferlegt und dabei mit den Kosten zusammengefasst werden, die auf den unterhaltsrechtlichen Streit unter den Eltern entfallen.
OLG Frankfurt a. M. (2. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 2.5.2019 – 2 UF 273/17