Morgengabeversprechen / Brautgabe als nicht einklagbare Naturalobligation

Orientierungssätze:

1. Die Qualifikation von Braut- bzw. Morgengabeversprechen erfolgt nach den allgemeinen Wirkungen der Ehe als Auffangvorschrift, weil sich regelmäßig kein anderer Schwerpunkt eines solchen Versprechens finden lässt.

2. Das Braut- bzw. Morgengabeversprechen stellt bei anzuwendendem deutschen Sachrecht und nicht prägend ausländischem Hintergrund eine gerichtlich nicht einklagbare Naturalobligation dar.

3. Ein Braut- bzw. Morgengabeversprechen bedarf bei anzuwendendem deutschen Sachrecht der notariellen Form.

OLG Frankfurt a. M. (8. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 26.4.2019 – 8 UF 192/17