Amtliche Leitsätze:
1. Die Rückforderung von Kindergeld ist aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, wenn das Kindergeld vollständig bei der Bemessung der Grundsicherung (SGB XII-Leistungen) angerechnet wurde und ein wirtschaftlicher Vorteil daher weder dem Kind, dem verstorbenen Kindergeldberechtigen noch dem Erben und Betreuer des Kindes durch Auszahlung des Kindergelds entstanden ist.
2. Eine Mitteilungspflicht des Erben nach § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG betreffend den Todesfall des Kindergeldberechtigten besteht nicht, wenn dieser weder Kindergeld beantragt noch erhalten hat.
FG Münster (15. Senat), Urteil vom 21.5.2019 -15 K 1914/18