Amtliche Leitsätze:
1. Die rechtliche Beurteilung von Verfügungen von Todes wegen, die in öffentlichen Urkunden enthalten und eröffneter sind, stellt kein Eintragungshindernis im Sinne des § 18 GBO dar; sie ist vom Grundbuchamt selbst vorzunehmen, ohne dass es eines Erbscheins bedürfte.
2. Eine landwirtschaftliche Besitzung, die beim Eintritt des erbvertraglich geregelten Vorerbfalls ein Hof im Sinne der Höfeordnung war, wird bei Eintritt der Nacherbfolge auch dann nach dem Sonderrecht vererbt, wenn die Hofeigenschaft vor Eintritt des Nacherbfalls weggefallen ist.
3. In Fall des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO können zum Nachweis negativer Tatsachen – insbesondere dafür, dass keine Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind – auch eidesstattliche Versicherungen, die von einem Beteiligten vor einem Notar abgegeben worden sind, herangezogen werden.
OLG Braunschweig (1. Zivilsenat), Beschluss vom 25.6.2019 – 1 W 73/17