Amtliche Leitsätze:
1. Einem Ausländer kann auch zur Durchsetzung seines Umgangsrechts mit einem deutschen Kind bis zum rechtskräftigen Abschluss eines familiengerichtlichen Verfahrens ein Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK zustehen.
2. Ein solcher Duldungsanspruch entsteht nicht automatisch mit der Einreichung eines Antrags auf Regelung des Umgangs durch den Ausländer bei dem zuständigen Familiengericht. Für die Schutzwürdigkeit einer (neuerlichen) Anbahnung von Umgangskontakten kommt es vielmehr auf die Gesamtumstände des bisherigen Verhältnisses des ausländischen Elternteils zu seinem Kind an.
OVG Magdeburg (2. Senat), Beschluss vom 7.12.2018 – 2 M 127/18