Vertretung des Nacherben durch den trans- und postmortal bevollmächtigten Vorerben

Amtlicher Leitsatz:

Der von dem Erblasser trans- oder postmortal bevollmächtigte Vorerbe kann auch den Nacherben wirksam vertreten, ohne den Verfügungsbeschränkungen der §§ 2112, 2113 BGB unterworfen zu sein.

OLG Stuttgart (8. Zivilsenat), Beschluss vom 29.5.2019 – 8 W 160/19