Amtliche Leitsätze:
1. Zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs aufgrund eines einmaligen körperlichen Übergriffs gegen den anderen Ehegatten.
2. Ist der Tatbestand des § 27 VersAusglG eröffnet, sieht das Gesetz als Rechtsfolge die Beschränkung oder den Wegfall des Versorgungsausgleichs vor. Bei der gemäß § 27 Abs. 1 S. 2 VersAusglG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung kann neben den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, der Dauer der Ehe und dem Verhalten nach der Trennung auch die in der Ehe gelebte Rollenverteilung beachtlich sein.
OLG Brandenburg (4. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 30.4.2019 – 13 UF 43/17