Amtliche Leitsätze:
1. Die Übersendung von familiengerichtlichen Akten auf Anforderung eines Familiengerichts an ein anderes Familiengericht ist im Wege der Amtshilfe möglich.
2. Die Zulässigkeit der Übersendung richtet sich nach jeweils einschlägigen Landesverwaltungsverfahrens- und Datenschutzgesetzen.
3. Es hat eine Abwägung zwischen der durch die Übersendung eintretenden Beeinträchtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gegen den mit der Übersendung verfolgten Rechtsgüterschutz stattzufinden.
4. Geht es um die Abklärung einer Kindeswohlgefährdung ist eine Übersendung der Akten regelmäßig zulässig.
OLG Hamburg, Beschluss vom 9.7.2018 – 2 VA 9/18