Amtliche Leitsätze:
1. Ein viermonatiger Aufenthalt in einer geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Klinik begründet jedenfalls dann noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt gem. § 273 Abs. 1 S. 1 FamFG, wenn die Betroffene einen Rückzug an ihren bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort anstrebt und die behandelnde Klinik einen längerfristigen Verbleib nicht befürwortet.
2. Die Abgabe des Hauptsacheunterbringungsverfahrens gem. § 314 FamFG ist jedenfalls dann nicht angezeigt, wenn das parallele bereits seit mehreren Jahren laufende Betreuungsverfahren nicht ebenfalls abgegeben werden kann und der Anfahrtsweg des bislang zuständigen Richters nicht wesentlich länger ist als der des neuen Richters.
OLG Hamburg (2. Zivilsenat), Beschluss vom 10.12.2018 – 2 AR 6/18