Amtliche Leitsätze:
1. Bei isolierter Geltendmachung einer Kindschaftssache außerhalb eines Verbundverfahrens kann Mutwillen (§ 114 Abs. 2 ZPO) fernliegen (vgl. Dürbeck in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 76 FamFG, Rn. 51), denn § 137 Abs. 3 FamFG stellt die Einbeziehung einer Kindschaftssache in das freie Ermessen eines Elternteils und auch ein vermögender Elternteil wird, wenn es ihm auf die Umgangsregelung als solche ankommt, diese gerade nicht abhängig machen vom Ausspruch der Scheidung (§ 137 Abs. 1 FamFG).
2. Vielmehr hat auch und insbesondere ein scheidungswilliger Elternteil regelmäßig ein berechtigtes Interesse daran, Scheidungs- und Kindschaftsentscheidungen schnellstmöglich zu erwirken und damit in größtmöglichem Umfang freizuhalten von den regelmäßig verfahrensverzögernden Wechselwirkungen und Unwägbarkeiten unterschiedlicher Verfahrensverläufe in unterschiedlichen Verfahrensordnungen mit vielfach unterschiedlichen Zeitpunkten der Entscheidungsreife.
3. Zudem drängt die Geltung unterschiedlicher Verfahrensgrundsätze ohnehin vielfach zur Abtrennung der beschleunigt zu bearbeitenden Umgangssache als Folgesache nach §§ 137 Abs. 3 Halbsatz 2, 140 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG (vgl. hierzu etwa Senat, Beschluss vom 11.2.2019 – 13 WF 21/19), was abermals gewichtig gegen die Annahme von Mutwillen bei isolierter Geltendmachung sprechen kann (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2014, 1879; Gottschalk, in: Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl., Rn. 571 m.w.N.).
OLG Brandenburg (4. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 23.4.2019 – 13 WF 87/19