Amtlicher Leitsatz:
Das Ruhen der elterlichen Sorge für einen minderjährigen Flüchtling nach § 1674 Abs. 1 BGB wegen des Unvermögens der Eltern, diese wegen der fluchtbedingten Trennung tatsächlich auszuüben, und die darauf beruhende Bestellung eines Amtsvormunds für den Minderjährigen durch das Familiengericht führen nicht zum Verlust der elterlichen Sorge; die Eltern bleiben in einem solchen Fall weiterhin Inhaber der elterlichen Sorge im Sinne von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG.
VG Freiburg (5. Kammer), Urteil vom 16.4.2019 – A 5 K 2488/18