Amtlicher Leitsatz:
Ist ein zur deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes führendes Vaterschaftsanerkenntnis wegen heimatrechtlich begründeter Vaterschaft des geschiedenen Ehemanns der Mutter unwirksam, stimmt dieser dem Anerkenntnis aber nachträglich zu, hat das mit der Berichtigung des Registereintrags befasste Gericht das Verfahren bei konkretem Missbrauchsverdacht zur Prüfung durch die Ausländerbehörde auszusetzen.
OLG Köln (21. Zivilsenat), Beschluss vom 1.4.2019 – 21 WF 2/18