Amtlicher Leitsatz:
Die Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens können gemäß § 81 Abs. 1 FamFG nach billigem Ermessen insgesamt dem Kindesvater aufzuerlegen sein, wenn dieser die außergerichtliche urkundliche Anerkennung seiner unbestrittenen Vaterschaft an eine Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch Sorgeerklärungen mit der Kindesmutter gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB geknüpft hat.
OLG Düsseldorf (1. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 23.4.2019 – II-1 WF 40/19