Amtliche Leitsätze:
1. Ein von beiden Eheleuten gemeinsam bewohntes Haus verliert den Charakter als Ehewohnung i.S.d. § 1361b Abs. 1 S. 1 BGB nicht allein dadurch, dass sich ein Ehegatte nach Trennung der Eheleute zu einem – bereits in der Vergangenheit regelmäßig durchgeführten – mehrmonatigen Verwandtenbesuch im Ausland aufhält (Anschluss an BGH, FamRZ 2017, 22).
2. Werden einem Ehegatten Besitz- und Nutzungsrechte an der Ehewohnung durch verbotene Eigenmacht des anderen (Aussperrung) entzogen, ergibt sich sein Anspruch auf Wiedereinräumung aus § 1361b BGB analog, nicht aus § 861 BGB (Anschluss an OLG Karlsruhe, FamRZ 2001, 760; Abgrenzung zu OLG Koblenz, FamRZ 2009, 1934 und OLG Schleswig, FamRZ 1997, 892).
3. Bei Prüfung der normativen Voraussetzungen des Nutzungsanspruchs ist in diesem Fall der Regelungsgehalt des possessorischen Besitzschutzes miteinzubeziehen (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2001, 760).
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 11.3.2019 – 4 UF 188/18