Streit um die Berichtigung einer Eintragung im Geburtenregister

Amtlicher Leitsatz:

Der gewöhnliche Aufenthalt eines im Ausland (hier: in der Ukraine) von einer Leihmutter geborenen Kindes, das entsprechend dem übereinstimmenden Willen aller an der Leihmutterschaft beteiligten Personen alsbald nach der Geburt rechtmäßig nach Deutschland verbracht wird, ist in Deutschland. Ein vorheriger gewöhnlicher Aufenthalt im Geburtsland bestand dann nicht.

BGH (XII. Zivilsenat), Beschluss vom 20.3.2019 – XII ZB 530/17