Amtliche Leitsätze:
1. Wer als zunächst alleinerziehender Elternteil eine während des Bezugs von UVG-Leistungen seines Kindes erfolgte Heirat der UVG-Stelle trotz entsprechender Belehrung nicht mitteilt, ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG erstattungsverpflichtet.
2. Wenn die UVG-Stelle trotz erfolgter Mitteilung einer nach Beginn des Leistungsbezugs vollzogenen Heirat weiterhin UVG-Leistungen für das Kind zahlt, darf der vormals alleinerziehende Elternteil auf die Rechtmäßigkeit dieser Zahlungen nicht vertrauen, sondern ist verpflichtet, sich diesbezüglich bei der UVG-Stelle rückzuversichern. Tut er dieses nicht, sondern vereinnahmt die weiteren UVG-Zahlungen, haftet der Elternteil insoweit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG. In einer solchen Situation ist der behördliche Informationsverarbeitungsfehler nicht als Mitverschulden entsprechend § 249 BGB haftungsreduzierend zu berücksichtigen.
3. Keine entsprechende Anwendung von § 227 AO in Fällen, in denen die materiell rechtswidrig gezahlten UVG-Leistungen auf gleichzeitig bezogene SGB II-Leistungen angerechnet worden waren.
VG Hannover (3. Kammer), Urteil vom 11.3.2019 – 3 A 2109/16