Amtliche Leitsätze:
1. Ein Betreuer ist nur dann geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB, wenn er – neben der fachlichen Qualifikation – auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet ist.
2. Die persönliche Eignung eines Betreuers ist unteilbar und muss sich daher auf alle ihm übertragenen Angelegenheiten erstrecken.
BGH (XII. Zivilsenat), Beschluss vom 20.3.2019 – XII ZB 334/18