Amtlicher Leitsatz:
Der um Verfahrenskostenhilfe Ersuchende trägt die vollständige Darlegungs- und Beweislast für seine sozialrechtliche Bedürftigkeit. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich durch eine Vielzahl von Belegen durchzuarbeiten und die dort ersichtlichen, aber für den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nicht relevanten Buchungen von den relevanten zu trennen und sodann herauszufinden, welche der Letztgenannten welchem Eintrag in dem Verfahrenskostenhilfeantragsformular zuzuordnen sind.
OLG Brandenburg (1. Senat), Beschluss vom 25.3.2019 – 9 WF 27/19