Amtliche Leitsätze:
1. Der durch die Vereinbarung benachteiligte Ehegatte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung. Dies setzt insbesondere einen umfangreichen Vortrag zu den vorhandenen Altersvorsorge- und sonstigen Vermögenswerten der Eheleute voraus.
2. Es besteht keine generelle Verpflichtung, von Amts wegen zur Vorbereitung einer Ausübungs- und Wirksamkeitskontrolle (§ 8 Abs. 1 VersAusglG) stets die erforderlichen Auskünfte zum Versorgungsausgleich einzuholen.
OLG Brandenburg (1. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 14.1.2019 – 9 UF 209/18