Voraussetzungen des Entzugs von Teilen der elterlichen Sorge
Orientierungssatz: Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit dürfen Teile der elterlichen Sorge nur insoweit entzogen werden, als es zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung erforderlich ist. Die Entziehung eines Sorgerechtsbereichs nach §§ 1666, 1666a …