Berücksichtigung einer Unterhaltsabfindung als Einnahme
Amtlicher Leitsatz: Bei freiwillig in der GKV Versicherten unterliegt eine Unterhaltsabfindung der Beitragspflicht, weil es sich dabei um eine Einnahme iSd § 240 SGB V handelt, die zum Lebensunterhalt verbraucht …