Darlegungserfordernisse bei Änderung des Familiennamens
Amtliche Leitsätze: 1. Mangelnde Umgangskontakte sind für sich genommen nicht hinreichend, um die Erforderlichkeit einer Namensänderung zu begründen. 2. Lediglich dann, wenn bei prognostischer Bewertung die Annahme gerechtfertigt ist, dass …