Erfolgsaussichten für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bei Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Amtliche Leitsätze: 1. Ein Forderungsübergang nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II erfolgt nur in Höhe geleisteter Aufwendungen, also nur für vergangene Unterhaltsperioden und steht einer aussichtsreichen Rechtsverfolgung …