Kein Fall der Unbetreubarkeit bei krankheitsbedingter mangelhafter Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Berufsbetreuer
Amtliche Leitsätze: 1. Für welchen Aufgabenkreis ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit …