Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung als Begründung für Befangenheit
Amtliche Leitsätze: 1. Die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung kann ausnahmsweise – und zwar auch in Verfahren, in denen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG gilt (hier: …